Veröffentlicht: 09.August.2026 · Zuletzt aktualisiert: 09.August.2026 Autor: S. Fiedler
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Anlageberatung oder Empfehlung zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten dar.
ETF-Teilfreistellung erklärt: Warum bei Aktienfonds 30 % der Erträge steuerfrei bleiben
Wer einen Aktien-ETF im privaten Depot hält, zahlt auf dessen steuerpflichtige Erträge nicht zwangsläufig auf den vollständigen Betrag Abgeltungsteuer. Bei steuerlich als Aktienfonds eingestuften ETFs greift für Privatanleger eine sogenannte Teilfreistellung von 30 Prozent.
Das bedeutet beispielsweise: Entstehen bei einem Verkauf 5.000 Euro Gewinn, werden grundsätzlich nur 70 Prozent dieses Gewinns bei der Besteuerung auf Anlegerebene berücksichtigt. Gleiches gilt grundsätzlich für Ausschüttungen und die Vorabpauschale.
Dadurch kann sich gegenüber direkt gehaltenen Einzelaktien ein durchaus bemerkenswerter Unterschied ergeben. Die Teilfreistellung gilt allerdings nicht für jeden ETF. Entscheidend sind die steuerliche Fondskategorie und die in den Anlagebedingungen vorgesehene Zusammensetzung des Fonds.
→ Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Steuerberatung dar. Steuerliche Regelungen können sich ändern.
Was bedeutet Teilfreistellung bei einem ETF?
Die Teilfreistellung ist Bestandteil des seit 1. Januar 2018 geltenden reformierten Investmentsteuerrechts. Bei bestimmten Investmentfonds wird ein festgelegter Teil der Erträge auf Ebene des Anlegers von der Besteuerung freigestellt. Das Bundesfinanzministerium führt das Investmentsteuergesetz entsprechend in seiner seit 2018 geltenden Fassung.
Für einen privaten Anleger beträgt die Teilfreistellung bei einem Aktienfonds derzeit 30 Prozent. § 20 InvStG legt ausdrücklich fest, dass bei Aktienfonds 30 Prozent der Erträge steuerfrei bleiben.
Vereinfacht:
100 Euro Investmentertrag
davon:
30 Euro teilfreigestellt
und:
70 Euro steuerpflichtig
Auf diese 70 Euro werden anschließend grundsätzlich Kapitalertragsteuer sowie gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer berechnet.
Die Aussage, ein Aktien-ETF werde einfach „mit rund 18,5 Prozent besteuert“, wäre allerdings ungenau. Der reguläre Kapitalertragsteuersatz ändert sich durch die Teilfreistellung nicht. Vielmehr wird lediglich die steuerliche Bemessungsgrundlage auf 70 Prozent des Investmentertrags reduziert.
Ohne Kirchensteuer ergibt sich dadurch bei vollständiger Steuerpflicht rechnerisch eine Belastung auf Anlegerebene von:
70 % × 25 % Kapitalertragsteuer × 1,055 einschließlich Solidaritätszuschlag
= rund 18,46 Prozent des ursprünglichen Investmentertrags.
Ein noch verfügbarer Sparer-Pauschbetrag, Verlustverrechnung oder andere steuerliche Besonderheiten können die tatsächliche Belastung zusätzlich verändern.
Nicht jeder ETF bekommt eine Teilfreistellung von 30 Prozent
Die Bezeichnung ETF allein sagt noch nichts darüber aus, ob die 30-prozentige Teilfreistellung gilt.
Das Investmentsteuergesetz unterscheidet unter anderem zwischen Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds und sonstigen Investmentfonds.
Ein Aktienfonds ist nach § 2 InvStG ein Investmentfonds, der gemäß seinen Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent seines Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen muss.
Für einen Mischfonds reicht dagegen eine in den Anlagebedingungen vorgesehene fortlaufende Kapitalbeteiligungsquote von mindestens 25 Prozent.
Für Immobilienfonds gelten wiederum eigene Voraussetzungen. Nach dem Investmentsteuergesetz müssen entsprechende Fonds gemäß ihren Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Aktivvermögens in Immobilien beziehungsweise Immobilien-Gesellschaften halten. Bei Auslands-Immobilienfonds bezieht sich diese Quote auf ausländische Immobilien und entsprechende Gesellschaften.
Teilfreistellung für Privatanleger im Überblick
| Fondskategorie | Voraussetzung vereinfacht | Teilfreistellung |
|---|---|---|
| Aktienfonds | mehr als 50 % Kapitalbeteiligungen | 30 % |
| Mischfonds | mindestens 25 % Kapitalbeteiligungen | 15 % |
| Immobilienfonds | mehr als 50 % Immobilien/Immobiliengesellschaften | 60 % |
| Auslands-Immobilienfonds | mehr als 50 % ausländische Immobilien/entsprechende Gesellschaften | 80 % |
| Sonstige Investmentfonds | keine entsprechende Voraussetzung erfüllt | 0 % |
Für Mischfonds beträgt die Teilfreistellung nach § 20 InvStG die Hälfte der Aktienteilfreistellung, also für Privatanleger 15 Prozent. Bei Immobilienfonds sind 60 Prozent und bei Auslands-Immobilienfonds 80 Prozent der Erträge teilfreigestellt.
Ein Anleihen-ETF erhält deshalb beispielsweise nicht allein deshalb eine Teilfreistellung, weil es sich um einen ETF handelt. Entscheidend ist die steuerliche Fondsklassifizierung.
Woher weiß ich, ob mein ETF als Aktienfonds gilt?
Die steuerliche Einstufung lässt sich häufig bereits den Unterlagen des Fondsanbieters entnehmen.
Mögliche Angaben sind beispielsweise:
- Mindestkapitalbeteiligungsquote
- Kapitalbeteiligungsquote nach § 2 InvStG
- steuerliche Fondsklassifizierung
- Aktienfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes
- Teilfreistellung beziehungsweise Teilfreistellungssatz
Ein praktisches Beispiel ist der Deka DAXplus Maximum Dividend UCITS ETF mit der WKN ETFL23. Deka führt den ETF als Aktienfonds und gibt in den Fondsunterlagen an, dass mindestens 80 Prozent des Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 8 InvStG angelegt werden. Damit liegt die vorgesehene Mindestquote deutlich oberhalb der gesetzlichen Grenze für einen Aktienfonds.
Anleger sollten sich daher nicht allein darauf verlassen, dass ein Produkt einen bekannten Aktienindex abbildet. Für die steuerliche Behandlung sind die entsprechenden Fonds- und Steuerdaten maßgeblich.
Für welche ETF-Erträge gilt die Teilfreistellung?
Die Teilfreistellung ist nicht auf Dividenden beziehungsweise Ausschüttungen beschränkt.
Das Investmentsteuergesetz zählt zu den Investmenterträgen ausdrücklich:
- Ausschüttungen des Investmentfonds,
- Vorabpauschalen und
- Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen.
Damit kann die 30-prozentige Teilfreistellung bei einem Aktienfonds sowohl während der Haltedauer als auch beim späteren Verkauf relevant werden.
Gerade der letzte Punkt wird teilweise übersehen. Steigt ein Aktien-ETF über mehrere Jahre erheblich im Wert und wird anschließend mit Gewinn verkauft, wird auch der steuerlich maßgebliche Veräußerungsgewinn grundsätzlich unter Berücksichtigung der Teilfreistellung behandelt.
Bereits berücksichtigte Vorabpauschalen und weitere steuerliche Besonderheiten müssen bei einer tatsächlichen Verkaufsabrechnung natürlich ebenfalls berücksichtigt werden.
Wie erkenne ich, wie hoch die Teilfreistellung bei einem ETF oder Fonds ist
Wenn Anleger Ihren gewünschten ETF oder Fonds anhand der Wertpapierkennummer im Internet oder auf bekannten Portalen suchen, sollten Sie auf den jeweiligen Fonds-Anbieter Seiten auf Rubriken wie etwa "Eträge und steuerliche Behandlung". Beim ETF Portal "justETF" beispielsweise, erhalten Anleger unter dem Reiter "Basisinfos → Steuerstatus" die Informationen eine etwaige Teilfreistellung und des entsprechendes prozentualen Satzes.
Wie erkenne ich die Teilfreistellung auf meiner Abrechnung?
Nicht jede Bank oder jeder Broker stellt die Teilfreistellung auf der Erträgnisabrechnung auf die gleiche Weise dar.
Bei manchen Anbietern kann sie ausdrücklich als eigene Position erscheinen, beispielsweise:
Teilfreistellung 30 %
oder:
steuerfreier Anteil gemäß InvStG
Bei anderen Banken ist die Teilfreistellung dagegen nur indirekt anhand der Steuerbemessungsgrundlage erkennbar.
Ein Beispiel:
Ertrag zu Ihren Gunsten: 500 Euro
und weiter unten:
Steuerbemessungsgrundlage: 350 Euro
350 Euro entsprechen genau 70 Prozent der ursprünglichen Ausschüttung.
Die Differenz von 150 Euro beziehungsweise 30 Prozent wurde damit bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage nicht angesetzt.
Bei einem Mischfonds mit 15-prozentiger Teilfreistellung wären entsprechend 85 Prozent des Ertrags steuerlich relevant. Je nach Fondskategorie kann das Verhältnis daher unterschiedlich aussehen.
Beispiel: 500 Euro Ausschüttung aus Einzelaktie und Aktien-ETF
Wie stark sich die Teilfreistellung auf Anlegerebene auswirken kann, zeigt ein vereinfachter Vergleich.
Angenommen, ein Anleger hält jeweils 10.000 Euro:
- in einer einzelnen Aktie und
- in einem qualifizierenden Aktien-ETF.
Beide Anlagen führen im Beispiel zu einer Bruttoausschüttung von jeweils 500 Euro.
Zur besseren Vergleichbarkeit werden Sparer-Pauschbetrag, Verlustverrechnung und Kirchensteuer nicht berücksichtigt.
| Position | Einzelaktie | Aktien-ETF mit 30 % Teilfreistellung |
|---|---|---|
| Bruttoausschüttung | 500,00 € | 500,00 € |
| Teilfreistellung | keine | 150,00 € |
| Steuerbemessungsgrundlage | 500,00 € | 350,00 € |
| Kapitalertragsteuer (25 %) | 125,00 € | 87,50 € |
| Solidaritätszuschlag | 6,88 € | 4,81 € |
| Steuerbelastung insgesamt | 131,88 € | 92,31 € |
| Nettoauszahlung | 368,12 € | 407,69 € |
| Effektive Steuerbelastung auf die Ausschüttung | 26,38 % | 18,46 % |
Bei gleicher Bruttoausschüttung verbleiben dem Anleger im Beispiel beim Aktien-ETF rund 39,57 Euro mehr netto.
Der Grund ist nicht ein niedrigerer Kapitalertragsteuersatz. Vielmehr werden aufgrund der 30-prozentigen Teilfreistellung nur 70 Prozent der Ausschüttung als Steuerbemessungsgrundlage angesetzt.
Die Tabelle zeigt damit gut den Unterschied zwischen einer direkt gehaltenen Einzelaktie und einem qualifizierenden Aktienfonds auf Ebene des Privatanlegers.
Aktien-ETF oder Einzelaktie: Was passiert bei einem Kursgewinn?
Für das folgende Beispiel werden jeweils 10.000 Euro investiert. Sowohl die Einzelaktie als auch der qualifizierende Aktien-ETF steigen um 50 Prozent auf 15.000 Euro. Sparer-Pauschbetrag, Verlustverrechnung und Kirchensteuer bleiben zur besseren Vergleichbarkeit unberücksichtigt.
| Position | Einzelaktie | Aktien-ETF mit 30 % Teilfreistellung |
|---|---|---|
| Ursprünglicher Kaufwert | 10.000,00 € | 10.000,00 € |
| Verkaufserlös | 15.000,00 € | 15.000,00 € |
| Kursgewinn | 5.000,00 € | 5.000,00 € |
| Teilfreistellung | keine | 1.500,00 € |
| Steuerbemessungsgrundlage | 5.000,00 € | 3.500,00 € |
| Kapitalertragsteuer (25 %) | 1.250,00 € | 875,00 € |
| Solidaritätszuschlag | 68,75 € | 48,13 € |
| Steuerbelastung insgesamt | 1.318,75 € | 923,13 € |
| Netto verbleibender Kursgewinn | 26,38 % | 18,46 % |
Bei identischer Wertentwicklung verbleiben dem Anleger im Beispiel beim Aktien-ETF rund 395,62 Euro mehr vom Kursgewinn. Ursache ist nicht ein niedrigerer Kapitalertragsteuersatz, sondern die 30-prozentige Teilfreistellung: Nur 70 Prozent des ETF-Veräußerungsgewinns werden auf Anlegerebene als Steuerbemessungsgrundlage berücksichtigt.
Der Vergleich bedeutet jedoch nicht, dass ein Aktien-ETF grundsätzlich die höhere Nettorendite erzielen muss. Eine einzelne Aktie kann sich erheblich besser oder schlechter als ein Index entwickeln. Viele Anleger entscheiden sich für einen ETF gerade wegen der breiteren Diversifikation und des geringeren unternehmensspezifischen Risikos. Die Teilfreistellung stellt dabei einen zusätzlichen steuerlichen Aspekt dar.
Dass die Teilfreistellung auch bei einem Verkauf relevant ist, ergibt sich aus § 16 Abs. 1 InvStG. Dort werden neben Ausschüttungen und Vorabpauschalen ausdrücklich auch Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen als Investmenterträge aufgeführt.
Haben Aktien-ETFs damit einen Steuervorteil gegenüber Einzelaktien?
Auf Ebene eines privaten Anlegers besteht bei gleicher Ausschüttung beziehungsweise gleichem steuerlich relevanten Kursgewinn tatsächlich ein Vorteil durch die Teilfreistellung.
Eine direkt gehaltene Einzelaktie erhält die 30-prozentige Teilfreistellung des Investmentsteuergesetzes nicht. Bei einem qualifizierenden Aktienfonds bleiben dagegen für Privatanleger 30 Prozent der Investmenterträge steuerfrei.
Daraus sollte allerdings nicht die vereinfachte Aussage entstehen, ein Aktien-ETF sei insgesamt immer um knapp acht Prozentpunkte steuerlich günstiger als eine Direktanlage in Einzelaktien.
Seit der Investmentsteuerreform 2018 werden bestimmte Erträge bereits auf Ebene des Investmentfonds besteuert. Union Investment beschreibt die Teilfreistellung deshalb zutreffend als einen Ausgleich für Steuern, die bereits innerhalb des Fonds angefallen sind. Hinzu kommt, dass mit der Reform weitere steuerliche Regelungen verändert wurden, beispielsweise die Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf Anlegerebene.
Die Teilfreistellung ist daher zunächst eine steuerliche Begünstigung auf Anlegerebene, die zugleich als pauschaler Ausgleich für steuerliche Vorbelastungen und weggefallene Vergünstigungen des früheren Investmentsteuerrechts dient. Sie darf deshalb nicht isoliert mit der Gesamtsteuerbelastung einer Fondskonstruktion gleichgesetzt werden.
Für einen privaten Anleger bleibt der praktische Effekt dennoch relevant: Bei einem qualifizierenden Aktienfonds wird auf seiner Ausschüttungs- oder Verkaufsabrechnung grundsätzlich nur der nach Teilfreistellung verbleibende Anteil des Investmentertrags als steuerliche Bemessungsgrundlage berücksichtigt.
Interessant ist in diesem Zusammenhang eine im Auftrag des Bundesfinanzministeriums durchgeführte KPMG-Untersuchung zur Angemessenheit der Teilfreistellungssätze. Dabei wurde berechnet, welcher Teilfreistellungssatz erforderlich gewesen wäre, um bei den untersuchten Fonds eine vergleichbare Gesamtsteuerbelastung vor und nach der Investmentsteuerreform zu erreichen.
Für Aktienfonds und Privatanleger ergab sich dabei ein rechnerischer Teilfreistellungssatz von lediglich 4,23 Prozent. Gesetzlich gelten jedoch 30 Prozent. Das Bundesfinanzministerium kommt auf Grundlage der Untersuchung deshalb zu dem Ergebnis, dass die geltende Teilfreistellung bei den untersuchten Aktienfonds für Privatanleger zu einer deutlichen Überkompensation geführt hat.
Das bedeutet nicht, dass jeder Aktien-ETF gegenüber jeder Direktanlage automatisch einen entsprechend großen Gesamtsteuervorteil besitzt. Es zeigt jedoch, dass die gesetzliche Teilfreistellung pauschal ausgestaltet ist und die tatsächliche steuerliche Vorbelastung eines Fonds deutlich übersteigen kann.
Warum können ETFs trotzdem anders performen als Einzelaktien?
Die steuerliche Behandlung sollte nicht mit der Anlageentscheidung selbst verwechselt werden.
Wer beispielsweise eine einzelne Aktie auswählt, kann bei einer besonders positiven Unternehmensentwicklung eine deutlich höhere Rendite erzielen als ein breit gestreuter Index. Umgekehrt trägt der Anleger ein entsprechend höheres unternehmensspezifisches Risiko.
Ein ETF verteilt das investierte Kapital dagegen typischerweise auf mehrere oder sogar sehr viele Unternehmen. Diese Diversifikation ist für viele Anleger gerade der wesentliche Grund, einen ETF anstelle einzelner Aktien zu wählen.
Die Teilfreistellung kommt gegebenenfalls als zusätzlicher steuerlicher Aspekt hinzu. Sie ist jedoch kein Ersatz für die Betrachtung von Risiko, Kosten, Indexzusammensetzung und erwarteter Rendite.
Warum wurde die Teilfreistellung überhaupt eingeführt?
Die heutige Teilfreistellung gehört zum reformierten Investmentsteuerrecht, das seit 2018 angewendet wird.
Seitdem werden bestimmte Erträge bereits auf Ebene eines Investmentfonds steuerlich belastet. Dies betrifft insbesondere bestimmte inländische Einkünfte. Gleichzeitig können Anleger bestimmte steuerliche Vorteile des früheren Systems nicht mehr oder nicht mehr in gleicher Form nutzen. Dazu gehört beispielsweise die direkte Anrechnung bestimmter ausländischer Quellensteuern.
Die Teilfreistellung soll diese Belastungen und Veränderungen pauschal auf Ebene des Anlegers ausgleichen.
Deshalb sollte die 30-Prozent-Regel nicht einfach als staatlicher „ETF-Rabatt“ verstanden werden. Die 30 Prozent entsprechen insbesondere nicht einem Körperschaftsteuersatz von 30 Prozent auf Ebene des Fonds.
Vielmehr wird bei einem privaten Anleger eines Aktienfonds pauschal ein Anteil von 30 Prozent seiner Investmenterträge von der Besteuerung freigestellt. Bei einem regulär steuerpflichtigen Anleger reduziert sich dadurch die effektive Anlegerbesteuerung ohne Kirchensteuer von rund 26,38 Prozent auf rund 18,46 Prozent des jeweiligen Investmentertrags.
Wie gut diese pauschale Entlastung die tatsächliche steuerliche Vorbelastung eines Fonds trifft, kann jedoch von Fonds zu Fonds unterschiedlich sein.
Genau dies zeigt auch die vom Bundesfinanzministerium ausgewertete KPMG-Untersuchung. Für die untersuchten Aktienfonds wurde bei Privatanlegern ein rechnerisch belastungsneutraler Teilfreistellungssatz von lediglich 4,23 Prozent ermittelt. Die tatsächlich gewährten 30 Prozent lagen damit erheblich darüber.
Die Untersuchung zeigt damit, dass die Teilfreistellung nicht lediglich eine punktgenaue Rückerstattung vorher gezahlter Fondssteuern darstellt. Durch ihre pauschale Ausgestaltung kann sie je nach Fondsstruktur, Anlagepolitik und steuerlicher Zusammensetzung der Erträge zu einer Über- oder auch Unterkompensation führen.
Gerade bei Veräußerungsgewinnen ist dieser Aspekt interessant: Die 30-prozentige Teilfreistellung gilt grundsätzlich auch für Gewinne aus dem Verkauf von Investmentanteilen. Deshalb kann die steuerliche Begünstigung auf Anlegerebene auch dann erheblich sein, wenn ein großer Teil der Wertentwicklung eines Aktienfonds aus Kurssteigerungen und nicht aus laufenden Ausschüttungen entstanden ist.
Fazit: Die Teilfreistellung ist ein oft übersehener ETF-Steueraspekt
Die Teilfreistellung gehört zu den steuerlichen Besonderheiten von Investmentfonds, wird von Anlegern auf ihren Abrechnungen aber nicht immer ausdrücklich wahrgenommen.
Bei einem steuerlich qualifizierenden Aktienfonds bleiben für einen Privatanleger derzeit 30 Prozent der Investmenterträge steuerfrei. Statt des vollständigen Ertrags werden damit grundsätzlich nur 70 Prozent als steuerliche Bemessungsgrundlage berücksichtigt.
Bei Mischfonds beträgt die Teilfreistellung 15 Prozent, bei Immobilienfonds 60 Prozent und bei entsprechenden Auslands-Immobilienfonds 80 Prozent.
Besonders interessant ist der Vergleich mit direkt gehaltenen Einzelaktien: Bei identischer Ausschüttung oder identischem Kursgewinn kann ein qualifizierender Aktienfonds auf Ebene des Privatanlegers eine niedrigere Steuerbelastung aufweisen.
Die Teilfreistellung wurde ursprünglich allerdings nicht als reiner Steuervorteil für Fondsanleger geschaffen. Sie soll insbesondere steuerliche Belastungen auf Fondsebene sowie Veränderungen gegenüber dem früheren Investmentsteuerrecht pauschal ausgleichen.
Dass daraus dennoch eine tatsächliche steuerliche Begünstigung entstehen kann, zeigt die Evaluation der Investmentsteuerreform. Bei den von KPMG untersuchten Aktienfonds hätte für Privatanleger im Mittel beziehungsweise nach der verwendeten Auswertungsmethodik bereits ein wesentlich geringerer rechnerischer Teilfreistellungssatz ausgereicht, um die Steuerbelastung gegenüber dem früheren Recht auszugleichen. Die gesetzlich gewährten 30 Prozent führten in der Untersuchung daher zu einer deutlichen Überkompensation.
Die Teilfreistellung allein macht einen ETF dennoch nicht automatisch zur besseren Anlage. Einzelaktien können eine höhere oder niedrigere Wertentwicklung erzielen, während ETFs insbesondere wegen ihrer Diversifikation eingesetzt werden. Die steuerliche Behandlung ist deshalb ein zusätzlicher Faktor, der neben Rendite, Risiko, Kosten und Anlagestrategie betrachtet werden sollte.
FAQ zur ETF-Teilfreistellung
Quellen
Grundlage der Aktienteilfreistellung ist § 20 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG). Danach sind bei Aktienfonds für Privatanleger 30 Prozent der Erträge steuerfrei.
- § 20 Abs. 1 InvStG – Teilfreistellung: Dort steht direkt, dass bei Aktienfonds 30 % der Erträge steuerfrei sind. In Abs. 2 steht, dass bei Mischfonds die Hälfte davon gilt, also 15 %. Abs. 3 nennt 60 % für Immobilienfonds und 80 % für Auslands-Immobilienfonds.
- § 16 Abs. 1 InvStG – Investmenterträge: Dort wird definiert, worauf sich die Teilfreistellung bezieht: Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen. Das ist besonders wichtig für deine Verkaufsbeispiele.
- § 2 Abs. 6 und 7 InvStG – Aktienfonds und Mischfonds: Dort findest du die Voraussetzungen. Ein Aktienfonds muss laut Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 % seines Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen halten. Bei einem Mischfonds sind es mindestens 25 %.
- Union Investment - Teilfreistellung
- Evaluation des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung 2026
Wie hängen die Regelungen im Investmentsteuergesetz zusammen?
Die Systematik lässt sich vergleichsweise leicht nachvollziehen. § 2 InvStG definiert unter anderem, wann ein Investmentfonds steuerlich als Aktien- oder Mischfonds gilt. § 16 legt anschließend im Abschnitt „Besteuerung des Anlegers eines Investmentfonds“ fest, welche Einkünfte als Investmenterträge gelten. Dazu gehören Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne. § 20 bestimmt schließlich, welcher Anteil dieser Erträge aufgrund der Teilfreistellung steuerfrei bleibt.