Verlustverrechnung bei Aktien, ETFs und CFDs: Welche Verluste lassen sich verrechnen?

Wer mit Aktien, ETFs, CFDs, Futures, Optionen oder anderen Wertpapieren handelt, erzielt nicht nur Gewinne. Ebenso wichtig ist die Frage, mit welchen Kapitalerträgen entstandene Verluste steuerlich verrechnet werden können.

Die Regeln wurden durch das Jahressteuergesetz 2024 deutlich verändert. Besonders relevant ist die Neuregelung für Termingeschäfte: Die frühere Begrenzung der Verlustverrechnung auf 20.000 Euro wurde nicht lediglich der Höhe nach abgeschafft. Vielmehr ist auch der besondere Verlustverrechnungskreis für Termingeschäfte entfallen.

Damit können Verluste aus CFDs, Futures und steuerlich als Termingeschäft behandelten Optionen grundsätzlich wieder mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Eine wichtige Sonderregel bleibt jedoch bestehen:

Verluste aus der Veräußerung einzelner Aktien dürfen weiterhin grundsätzlich nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden.

Dieser Artikel erklärt die aktuelle Verlustverrechnung für private Anleger in Deutschland und zeigt anhand konkreter Beispiele, welche Gewinne und Verluste miteinander verrechnet werden können.

Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Bei individuellen oder komplexen steuerlichen Sachverhalten sollte fachkundiger steuerlicher Rat eingeholt werden.

Verlustverrechnung bei Kapitalanlagen: Das Wichtigste in Kürze

Für private Anleger lassen sich die aktuellen Regeln vereinfacht so zusammenfassen:

  • Verluste aus Kapitalvermögen dürfen grundsätzlich nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
  • Aktienverluste bilden weiterhin einen eigenen Verlustverrechnungskreis.
  • Verluste aus Aktienverkäufen dürfen grundsätzlich nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.
  • Sonstige Kapitalverluste können dagegen grundsätzlich mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
  • Dazu gehören beispielsweise Verluste aus ETFs, Anleihen, Zertifikaten sowie nach der Gesetzesänderung wieder Verluste aus CFDs, Futures und Optionen.
  • Die frühere jährliche Grenze von 20.000 Euro für Termingeschäftsverluste ist weggefallen.
  • Ebenso weggefallen ist die Beschränkung, nach der Termingeschäftsverluste grundsätzlich nur mit Termingeschäftsgewinnen und Stillhalterprämien verrechnet werden konnten.
  • Sonstige Kapitalverluste können grundsätzlich auch verbleibende Aktienveräußerungsgewinne reduzieren.
  • Umgekehrt gilt dies nicht: Ein Aktienverlust kann beispielsweise nicht mit einem ETF-Gewinn, einer Dividende oder einem CFD-Gewinn verrechnet werden.
  • Verluste, die im laufenden Jahr nicht ausgeglichen werden können, können grundsätzlich in folgende Jahre vorgetragen werden.

Die gesetzliche Grundlage findet sich insbesondere in § 20 Abs. 6 EStG. Dort ist die besondere Beschränkung für Aktienverluste weiterhin enthalten; die früheren Sonderregeln für Termingeschäfte wurden dagegen aufgehoben.

Abbildung und Grafik zur neuen Verlustverrechnung

Infografik zur Verlustverrechnung ab 2025: Die Grafik zeigt die aktuellen Verlusttöpfe für private Kapitaleinkünfte in Deutschland, darunter den Aktienverlusttopf und den Verlusttopf Sonstiges sowie die wichtigsten Verrechnungsregeln für Aktien, ETFs, CFDs, Futures, Optionen, Anleihen und Zertifikate.

Hinweis: KI-generierte Infografik zur Veranschaulichung der aktuellen steuerlichen Verlustverrechnung bei privaten Kapitaleinkünften in Deutschland.

Was bedeutet Verlustverrechnung?

Bei der Verlustverrechnung werden negative Kapitalerträge mit positiven Kapitalerträgen gegengerechnet.

Ein einfaches Beispiel:

Ein Anleger erzielt

  • 10.000 Euro steuerpflichtige Kapitalerträge und
  • 4.000 Euro steuerlich verrechenbare Verluste.

Vereinfacht verbleiben:

10.000 Euro – 4.000 Euro = 6.000 Euro

positive Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Erst auf den nach der Verlustverrechnung verbleibenden positiven Betrag werden anschließend weitere steuerliche Regelungen wie beispielsweise der Sparer-Pauschbetrag angewendet.

Das Bundesministerium der Finanzen stellt ausdrücklich klar, dass die Verlustverrechnung vor der Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags erfolgt.

Welche Verlusttöpfe gibt es aktuell?

Bei einer inländischen Bank oder einem deutschen Broker sind für Privatanleger im Wesentlichen zwei Verlustverrechnungstöpfe relevant:

1. Aktienverlusttopf

In diesen Topf gelangen steuerlich relevante Verluste aus der Veräußerung von Aktien.

Für sie gilt die besondere Regel des § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG:

Aktienverluste dürfen grundsätzlich nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden.

2. Verlusttopf Sonstiges

Hier werden grundsätzlich andere verrechenbare negative Kapitalerträge erfasst.

Dazu können beispielsweise gehören:

  • Verluste aus ETFs und Investmentfonds,
  • Verluste aus Anleihen,
  • Verluste aus Zertifikaten,
  • Verluste aus Knock-out-Zertifikaten,
  • gezahlte Stückzinsen und
  • nach Aufhebung der Sonderregel wieder Verluste aus Termingeschäften.

Daneben können Banken einen sogenannten Quellensteuertopf beziehungsweise Anrechnungstopf für ausländische Quellensteuer führen. Dieser ist jedoch kein zusätzlicher Verlustverrechnungstopf im eigentlichen Sinne.

Das BMF unterscheidet bei der Verlustverrechnung ausdrücklich zwischen Verlusten aus Aktienveräußerungen und sonstigen Verlusten.

Warum ist der Aktienverlusttopf eine Sonderregel?

Die Aktienregel führt zu einer zunächst ungewöhnlich wirkenden Asymmetrie.

Ein Aktienverlust ist steuerlich eingeschränkt.

Ein Aktiengewinn dagegen kann grundsätzlich auch durch andere negative Kapitaleinkünfte reduziert werden.

Beispiel 1: Aktienverlust und ETF-Gewinn

Ein Anleger erzielt:

  • 5.000 Euro Verlust aus dem Verkauf einer Aktie
  • 8.000 Euro steuerlich anzusetzenden Gewinn aus einem ETF

Die beiden Positionen können grundsätzlich nicht miteinander verrechnet werden.

Der Aktienverlust verbleibt im Aktienverlusttopf und kann später mit Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet werden.

Beispiel 2: ETF-Verlust und Aktiengewinn

Nun ist die Situation umgekehrt:

  • 5.000 Euro steuerlich anzusetzender ETF-Verlust
  • 8.000 Euro Aktienveräußerungsgewinn

Hier ist eine Verrechnung grundsätzlich möglich.

Nach den BMF-Regeln werden zunächst Aktiengewinne mit vorhandenen Aktienverlusten verrechnet. Verbleiben anschließend Aktiengewinne, können diese auch mit sonstigen negativen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Das bedeutet:

Die Einschränkung hängt am Aktienverlust – nicht am Aktiengewinn.

Was hat sich durch das Jahressteuergesetz 2024 geändert?

Besonders stark verändert wurde die Verlustverrechnung bei Termingeschäften.

Zwischenzeitlich galt für Verluste aus Termingeschäften eine sehr restriktive Sonderregel.

Solche Verluste durften grundsätzlich:

  • nur mit Gewinnen aus Termingeschäften beziehungsweise bestimmten Stillhalterprämien und
  • nur bis zu 20.000 Euro pro Jahr

verrechnet werden.

Nicht verrechnete Beträge konnten zwar vorgetragen werden, unterlagen aber auch in Folgejahren weiterhin der jährlichen Begrenzung.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurden die entsprechenden Sonderregelungen in § 20 Abs. 6 EStG aufgehoben.

Das BMF stellt ausdrücklich klar, dass die früheren Sätze 5 und 6 in allen noch offenen Fällen nicht mehr anzuwenden sind.

Damit ist nicht lediglich die 20.000-Euro-Grenze verschwunden.

Auch der besondere Verlustverrechnungskreis für Termingeschäfte existiert nicht mehr.

CFDs, Futures und Optionen: Verluste wieder allgemein verrechenbar

Das ist für aktive Trader wahrscheinlich die wichtigste Folge der Gesetzesänderung.

Das BMF zählt insbesondere:

  • Optionsgeschäfte,
  • Futures,
  • Forwards,
  • Swaps und
  • Contracts for Difference (CFDs)

zu den Termingeschäften.

Optionsscheine und Zertifikate gehören dagegen steuerlich nicht zu diesem Begriff des Termingeschäfts.

Alte Regelung

Unter der früheren Sonderregel konnte beispielsweise ein Verlust aus CFD-Trading nicht einfach mit einer Dividende oder einem ETF-Gewinn verrechnet werden.

Termingeschäftsverluste befanden sich in einem eigenen steuerlichen Verrechnungskreis.

Aktuelle Regelung

Nach Abschaffung des Sonderverlustverrechnungskreises gehören solche Verluste wieder zu den sonstigen negativen Einkünften aus Kapitalvermögen.

Damit können sie innerhalb der allgemeinen Verlustverrechnung grundsätzlich beispielsweise mit folgenden positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden:

  • CFD-Gewinnen,
  • Futures-Gewinnen,
  • Optionsgewinnen,
  • ETF- und Fondserträgen,
  • Veräußerungsgewinnen aus ETFs,
  • Dividenden,
  • Zinsen aus Anleihen,
  • Zertifikategewinnen und
  • verbleibenden Aktienveräußerungsgewinnen.

Der entscheidende Unterschied lautet also:

CFD-, Futures- und Optionsverluste können nicht nur wieder in voller Höhe mit entsprechenden Termingeschäftsgewinnen verrechnet werden. Sie sind darüber hinaus nicht mehr auf die Verrechnung innerhalb der Anlageklasse „Termingeschäfte“ beschränkt.

Das BMF beschreibt die aktuelle Systematik ausdrücklich so, dass sonstige negative Einkünfte des laufenden Jahres mit positiven Einkünften im Sinne des § 20 EStG verrechnet werden dürfen.

Beispiel: CFD-Verlust und Dividenden

Ein Anleger erzielt im gleichen Jahr:

  • 15.000 Euro CFD-Verlust
  • 8.000 Euro Dividenden
  • 12.000 Euro Anleihezinsen

Vereinfacht stehen damit 15.000 Euro sonstige Verluste positiven Kapitalerträgen von insgesamt 20.000 Euro gegenüber.

Nach der heutigen Systematik können die CFD-Verluste grundsätzlich mit diesen positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden.

Es verbleiben vereinfacht:

20.000 Euro – 15.000 Euro = 5.000 Euro

positive Einkünfte aus Kapitalvermögen vor weiteren steuerlichen Positionen.

Beispiel: CFD-Verlust und ETF-Gewinn

Ein Anleger erzielt:

  • 6.000 Euro CFD-Verlust
  • 10.000 Euro steuerlich anzusetzenden ETF-Veräußerungsgewinn

Auch diese Positionen können grundsätzlich miteinander verrechnet werden.

Vereinfacht verbleiben 4.000 Euro positive Kapitalerträge.

Bei ETFs ist allerdings zu beachten, dass abhängig vom Fondstyp Teilfreistellungen nach dem Investmentsteuergesetz gelten können. Bei einem Aktienfonds sind für Privatanleger beispielsweise grundsätzlich 30 Prozent der Erträge steuerfrei. Die steuerlich anzusetzenden ETF-Beträge können deshalb von dem tatsächlichen wirtschaftlichen Gewinn beziehungsweise Verlust abweichen.

Aktien, ETFs, Anleihen, Zertifikate und Dividenden in der Verlustverrechnung

Neben Termingeschäften unterscheiden sich auch andere Kapitalanlagen in der steuerlichen Behandlung ihrer Verluste.

Aktienverluste

Bei Einzelaktien gilt weiterhin die strengste Sonderregel.

Ein realisierter Verlust aus der Veräußerung einer Aktie darf grundsätzlich nur mit einem Gewinn aus der Veräußerung anderer Aktien verrechnet werden.

Nicht möglich ist grundsätzlich die Verrechnung eines Aktienverlustes mit:

  • ETF-Gewinnen,
  • Fondsausschüttungen,
  • Dividenden,
  • Zinsen,
  • CFD-Gewinnen,
  • Futures-Gewinnen,
  • Optionsgewinnen oder
  • Zertifikategewinnen.

Kann ein Aktienverlust im laufenden Jahr nicht ausgeglichen werden, wird er grundsätzlich vorgetragen und steht für spätere Aktienveräußerungsgewinne zur Verfügung.

ETF- und Fondsverluste

Verluste aus Investmentfonds und ETFs gehören grundsätzlich nicht in den Aktienverlusttopf.

Das gilt auch dann, wenn ein ETF ausschließlich oder überwiegend Aktien enthält.

Ein Aktien-ETF ist steuerlich nicht dasselbe wie eine direkt gehaltene Aktie.

ETF-Verluste gehören daher grundsätzlich zu den sonstigen Kapitalverlusten und können mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Zu beachten sind allerdings die Regeln des Investmentsteuergesetzes.

Bei Aktienfonds gilt für Privatanleger grundsätzlich eine Teilfreistellung von 30 Prozent. Diese Systematik wirkt sich auch auf steuerliche Verluste aus. Ein wirtschaftlicher Verlust von beispielsweise 10.000 Euro aus einem Aktienfonds bedeutet deshalb nicht zwangsläufig einen steuerlich verrechenbaren Verlust von ebenfalls 10.000 Euro.

Anleihenverluste und Zinserträge

Auch Verluste aus Anleihen beziehungsweise sonstigen Kapitalforderungen gehören grundsätzlich zu den sonstigen Kapitalverlusten.

Dazu können beispielsweise Verluste aus einem Verkauf einer Anleihe unterhalb der steuerlichen Anschaffungskosten gehören.

Positive Zinserträge aus Anleihen sind ihrerseits Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Damit können sonstige Kapitalverluste grundsätzlich auch gegen Anleihezinsen verrechnet werden.

Umgekehrt können steuerlich berücksichtigungsfähige Anleihenverluste grundsätzlich auch andere positive Kapitaleinkünfte reduzieren.

Zertifikate und Knock-outs

Zertifikate und Optionsscheine gehören nach der BMF-Systematik nicht zu den Termingeschäften.

Auch Knock-out-Zertifikate werden steuerlich nicht deshalb zu Termingeschäften, weil ihr Wert von einem Basiswert abhängt.

Besonders relevant ist der vollständige Knock-out:

Das BMF stellt ausdrücklich klar, dass bei einem Knock-out-Zertifikat, das durch Erreichen der Schwelle ohne weitere Kapitalrückzahlung endet, eine Einlösung zu null vorliegt. Die Anschaffungskosten des Zertifikats sind dabei grundsätzlich als Verlust zu berücksichtigen.

Solche Verluste gehören grundsätzlich in den Bereich der sonstigen Kapitalverluste und nicht in den Aktienverlusttopf.

Dividenden

Dividenden sind positive Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Sie können deshalb grundsätzlich durch sonstige negative Kapitaleinkünfte reduziert werden.

Beispielsweise kann ein CFD-, ETF-, Anleihen- oder Zertifikateverlust grundsätzlich mit positiven Dividendeneinkünften verrechnet werden.

Ein Aktienverkaufsverlust kann dagegen trotz des Zusammenhangs mit Aktien nicht mit Dividenden verrechnet werden.

Denn die gesetzliche Sonderregel für Aktienverluste erlaubt ausschließlich die Verrechnung mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien.

Welche Verluste können mit welchen Gewinnen verrechnet werden?

Die folgende Übersicht zeigt die Systematik stark vereinfacht.

Verlust aus Aktienverkaufsgewinn ETF-/Fondsgewinn Dividenden Anleihezinsen CFD/Futures/Optionen-Gewinn Zertifikategewinn
Aktienverkauf
ETF/Fonds
CFD/Futures/Optionen
Anleihe/sonstige Kapitalforderung
Zertifikat/Knock-out

Wichtig: Die Tabelle zeigt die grundsätzliche Verlustverrechnungslogik innerhalb der privaten Einkünfte aus Kapitalvermögen. Bei einzelnen Produkten können zusätzliche steuerliche Regeln gelten, beispielsweise Teilfreistellungen bei Investmentfonds oder Besonderheiten bestimmter Altbestände.

Für besondere Fälle, in denen Kapitalerträge der tariflichen Einkommensteuer unterliegen, können abweichende Verrechnungsregeln gelten.

Warum kann ein ETF-Verlust einen Aktiengewinn reduzieren, aber nicht umgekehrt?

Die Ursache liegt wiederum in der besonderen Aktienverlustregel.

Das BMF stellt ausdrücklich fest, dass Aktienveräußerungsgewinne, die nach Verrechnung mit Aktienverlusten verbleiben, anschließend mit dem Verlusttopf für sonstige Verluste verrechnet werden können.

Daraus ergibt sich die asymmetrische Situation:

ETF-Verlust + Aktiengewinn → grundsätzlich möglich

Aktienverlust + ETF-Gewinn → grundsätzlich nicht möglich

Dasselbe gilt beispielsweise auch für CFD-Verluste:

CFD-Verlust + Aktiengewinn → grundsätzlich möglich

Aktienverlust + CFD-Gewinn → grundsätzlich nicht möglich

Verlustverrechnung zwischen verschiedenen Banken

Innerhalb eines deutschen Kreditinstituts erfolgt die steuerliche Verlustverrechnung grundsätzlich automatisch nach den gesetzlichen Verrechnungsregeln.

Problematischer wird es, wenn Gewinne und Verluste bei unterschiedlichen Banken entstehen.

Beispiel:

  • Depot A: 10.000 Euro Gewinn
  • Depot B: 6.000 Euro verrechenbarer Verlust

Bank A kennt den Verlust bei Bank B nicht.

Die Institute können die Beträge deshalb nicht automatisch miteinander verrechnen.

In diesem Fall kann eine institutsübergreifende Verlustverrechnung über die Einkommensteuererklärung erfolgen.

Das BMF bestätigt ausdrücklich, dass eine solche institutsübergreifende Verlustverrechnung im Veranlagungsverfahren möglich ist.

Verlustbescheinigung: Wann wird sie benötigt?

Soll ein bei einer inländischen Bank verbliebener Verlust über die Steuererklärung mit Kapitalerträgen einer anderen Bank verrechnet werden, kann eine Verlustbescheinigung erforderlich sein.

§ 43a Abs. 3 EStG sieht vor, dass die Bank auf Antrag die Höhe eines nicht ausgeglichenen Verlusts bescheinigt.

Der Antrag muss grundsätzlich bis zum 15. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres bei der auszahlenden Stelle eingehen.

Wird eine Verlustbescheinigung ausgestellt, wird der entsprechende Verlust nicht mehr automatisch bei dieser Bank in das folgende Kalenderjahr übertragen. Stattdessen erfolgt die Berücksichtigung über die steuerliche Veranlagung.

Wer seine Verluste nicht institutsübergreifend verrechnen möchte, muss dagegen nicht zwangsläufig eine Verlustbescheinigung beantragen. Nicht ausgeglichene Verluste werden bei der Bank grundsätzlich in das folgende Kalenderjahr übertragen.

Verlustvortrag: Was passiert mit nicht verrechneten Verlusten?

Nicht jeder Verlust kann im Entstehungsjahr vollständig ausgeglichen werden.

§ 20 Abs. 6 EStG sieht deshalb grundsätzlich einen Vortrag nicht ausgeglichener Kapitalverluste in folgende Veranlagungszeiträume vor.

Dabei bleibt die Art des Verlustes wichtig.

Ein nicht verrechneter Aktienverlust bleibt auch im Folgejahr ein Aktienverlust und kann weiterhin grundsätzlich nur mit Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet werden.

Ein sonstiger Kapitalverlust bleibt dagegen im allgemeinen Verlustverrechnungssystem.

Beispiel: Aktienverlustvortrag

2026:

  • 10.000 Euro Aktienverlust
  • keine Aktiengewinne
  • 20.000 Euro ETF-Gewinne

Der Aktienverlust kann nicht mit dem ETF-Gewinn verrechnet werden.

Die 10.000 Euro werden grundsätzlich als Aktienverlust in folgende Jahre übertragen.

Entsteht 2027 ein Aktienveräußerungsgewinn von 15.000 Euro, kann der Verlustvortrag grundsätzlich damit verrechnet werden.

Beispiel: CFD-Verlustvortrag

Ein Trader erzielt:

2026:

  • 15.000 Euro CFD-Verlust
  • keine weiteren positiven Kapitalerträge

Der Verlust kann grundsätzlich vorgetragen werden.

Entstehen im folgenden Jahr beispielsweise steuerlich verrechenbare:

  • ETF-Gewinne,
  • Dividenden,
  • Anleihezinsen oder
  • CFD-Gewinne,

kann der sonstige Verlustvortrag grundsätzlich mit diesen positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden.

Übergangsphase nach Abschaffung der Termingeschäftsgrenze

Obwohl die gesetzlichen Sonderregeln bereits durch das Jahressteuergesetz 2024 aufgehoben wurden, konnten Banken ihre technische Verlustverrechnung nicht unmittelbar vollständig umstellen.

Daher kann es insbesondere bei Steuerbescheinigungen für frühere Jahre noch Hinweise auf die alte Termingeschäftssystematik geben.

ELSTER weist für die Steuererklärung 2025 ausdrücklich auf diese Übergangsproblematik hin.

Ab dem 1. Januar 2026 sollen inländische Banken Verluste aus Termingeschäften und den ebenfalls von der Gesetzesänderung betroffenen Forderungsausfällen nicht mehr nach der früheren Sonderregel separat behandeln, sondern unmittelbar mit den anderen positiven Kapitalerträgen verrechnen.

Für Anleger ist deshalb wichtig, bei älteren Steuerinformationen im Internet auf den Stand der Rechtslage zu achten.

Artikel, in denen weiterhin behauptet wird, CFD-, Futures- oder Optionsverluste könnten nur bis 20.000 Euro und ausschließlich mit Termingeschäftsgewinnen verrechnet werden, beschreiben nicht mehr die aktuelle Rechtslage.

Häufige Fehler bei der Verlustverrechnung

Aktienverluste mit Dividenden verrechnen

Das ist grundsätzlich nicht möglich.

Ein Aktienverlust kann nur mit Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet werden.

Aktien-ETF und Einzelaktie steuerlich gleich behandeln

Ein ETF auf Aktien ist für die Verlustverrechnung keine Einzelaktie.

ETF-Verluste gehören grundsätzlich in den allgemeinen Verlustverrechnungstopf.

Noch von der 20.000-Euro-Grenze für CFDs ausgehen

Diese Sonderbeschränkung wurde aufgehoben und ist nach den Anwendungsvorschriften auch in offenen Fällen nicht mehr anzuwenden.

Glauben, Termingeschäftsverluste könnten weiterhin nur mit Termingeschäftsgewinnen verrechnet werden

Auch diese Beschränkung ist weggefallen.

CFD-, Futures- und Optionsverluste gehören wieder zur allgemeinen Verlustverrechnung innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Verluste bei verschiedenen Banken automatisch verrechnet erwarten

Banken kennen die steuerlichen Ergebnisse anderer Institute grundsätzlich nicht.

Eine institutsübergreifende Verrechnung kann daher eine Verlustbescheinigung und die Einkommensteuererklärung erforderlich machen.

Verlusttöpfe mit anderen Einkunftsarten vermischen

Auch nach der Reform gilt:

Verluste aus privatem Kapitalvermögen können grundsätzlich nicht mit Arbeitslohn, gewerblichen Einkünften oder beispielsweise Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verrechnet werden.

Die weitgehende Verrechnungsmöglichkeit für CFD-, ETF- und andere sonstige Kapitalverluste gilt innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen.

FAQ zur Verlustverrechnung

Wie viele Verlusttöpfe gibt es?

Bei inländischen Banken sind im Wesentlichen zwei Verlustverrechnungstöpfe relevant: der Aktienverlusttopf und der Verlusttopf für sonstige negative Kapitalerträge. Daneben kann ein Quellensteuertopf geführt werden, dieser dient jedoch der Anrechnung ausländischer Quellensteuer und ist kein weiterer Verlusttopf im eigentlichen Sinne.

Können Aktienverluste mit ETF-Gewinnen verrechnet werden?

Nein. Verluste aus Aktienverkäufen dürfen grundsätzlich nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.

Können ETF-Verluste mit Aktiengewinnen verrechnet werden?

Grundsätzlich ja. ETF-Verluste gehören zu den sonstigen Kapitalverlusten. Verbleibende Aktienveräußerungsgewinne können nach der Aktienverlustverrechnung grundsätzlich mit sonstigen Verlusten verrechnet werden.

Können CFD-Verluste mit ETF-Gewinnen verrechnet werden?

Ja, grundsätzlich. Der besondere Verlustverrechnungskreis für Termingeschäfte wurde aufgehoben. CFD-Verluste gehören damit wieder zu den sonstigen negativen Einkünften aus Kapitalvermögen und können grundsätzlich auch mit steuerlich anzusetzenden ETF-Gewinnen verrechnet werden.

Können CFD-Verluste mit Dividenden verrechnet werden?

Grundsätzlich ja. Dividenden gehören zu den positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, während CFD-Verluste nach Abschaffung der Sonderregel grundsätzlich zu den sonstigen negativen Kapitaleinkünften gehören.

Können Futures-Verluste mit Anleihezinsen verrechnet werden?

Grundsätzlich ja. Auch Futures gehören steuerlich zu den Termingeschäften. Nach Wegfall des besonderen Termingeschäfts-Verlustverrechnungskreises können entsprechende Verluste grundsätzlich mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Gilt für Optionen noch die 20.000-Euro-Verlustgrenze?

Nein. Die besondere Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte wurde aufgehoben.

Dabei ist zwischen echten Optionsgeschäften und Optionsscheinen zu unterscheiden. Das BMF zählt Optionen zu den Termingeschäften, Optionsscheine dagegen nicht.

Können Knock-out-Verluste steuerlich berücksichtigt werden?

Bei einem Knock-out-Zertifikat, das durch Erreichen der Knock-out-Schwelle ohne weitere Kapitalrückzahlung endet, erkennt das BMF grundsätzlich eine Einlösung zu null und damit die Anschaffungskosten als Verlust an.

Können Kapitalverluste mit dem Arbeitslohn verrechnet werden?

Nein. § 20 Abs. 6 EStG begrenzt die Verlustverrechnung grundsätzlich auf Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Fazit: Die Verlustverrechnung ist wieder einfacher – Aktienverluste bleiben die Ausnahme

Durch die Abschaffung der besonderen Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte ist das System für aktive Trader deutlich einfacher geworden.

Verluste aus CFDs, Futures und Optionen sind nicht mehr auf 20.000 Euro pro Jahr begrenzt und müssen auch nicht mehr ausschließlich mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden. Sie gehören grundsätzlich wieder zur allgemeinen Verlustverrechnung innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Damit können solche Verluste beispielsweise auch mit ETF-Gewinnen, Dividenden, Anleihezinsen, Zertifikategewinnen oder verbleibenden Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet werden.

Die wichtigste verbliebene Sonderregel betrifft Aktien:

Aktienverluste dürfen weiterhin grundsätzlich nur mit Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet werden.

Wer mehrere Depots oder Broker nutzt, sollte außerdem beachten, dass eine bankübergreifende Verlustverrechnung nicht automatisch erfolgt. In diesem Fall kann eine Verlustbescheinigung und die Verrechnung über die Einkommensteuererklärung erforderlich sein.

Quellen