Veröffentlicht: 15. März 2025 · Zuletzt aktualisiert: 15. März 2025
Autor: S. Fiedler 
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Anlageberatung oder Empfehlung zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten dar.


Disclaimer/Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuerberatung, keine rechtliche Beratung und keine Anlageberatung dar. Die steuerliche Behandlung von CFDs, Futures und anderen Termingeschäften hängt vom Einzelfall ab, insbesondere von Brokerstruktur, steuerlichem Wohnsitz, Kontoart und persönlicher Situation (gewerblich/privat). Für verbindliche Aussagen im Einzelfall ist eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater die richtige Anlaufstelle. Im Folgenden wird auf den privaten Handel mit Termingeschäften Bezug genommen. 

Steuerstundung beim Trading über ausländische Broker – was deutsche Trader wissen müssen

Kurzüberblick

Wer über ausländische Broker CFDs oder Futures handelt, profitiert häufig davon, dass kein deutscher Kapitalertragsteuerabzug direkt beim Broker erfolgt. Das kann unterjährig die Liquidität erhöhen, weil Gewinne zunächst vollständig auf dem Trading-Konto verbleiben. Steuerfrei sind diese Gewinne deshalb aber nicht. Sie müssen grundsätzlich im Rahmen der Steuererklärung erklärt werden, wenn sie in Deutschland steuerpflichtig sind. Das gilt im Grundsatz nicht nur für Gewinne, sondern auch für steuerlich relevante Verluste. Via  ELSTER weist man Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, in der Anlage KAP aus.

Warum das Thema für aktive Trader so wichtig ist

Der große Unterschied zwischen einem deutschem Institut (Wertpapier-Handelsbanken etwa) und ausländischen Brokern liegt oft nicht in der Steuerhöhe, sondern im Zeitpunkt der Steuerzahlung. Bei einer inländischen auszahlenden Stelle wird Kapitalertragsteuer häufig direkt einbehalten. Bei vielen ausländischen Brokern fehlt dieser inländische Steuerabzug, sodass die Besteuerung erst im Rahmen der Veranlagung greift. ELSTER beschreibt dafür den Bereich der Anlage KAP für Kapitalerträge ohne inländischen Steuerabzug in der Regel in den Zeilen 18 bis 26a.

Für aktive Trader ist das relevant, weil sich dadurch unterjährig ein Liquiditätsvorteil ergeben kann. Dieser Vorteil ist aber keine Steuerersparnis, sondern nur eine zeitliche Verschiebung.

Grundprinzip: Gewinne aus CFDs und Futures sind steuerlich nicht „frei“

Gewinne aus CFDs und Futures sind für Privatanleger in Deutschland grundsätzlich steuerlich relevant. Im Bereich der privaten Vermögensverwaltung werden Termingeschäfte steuerlich den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet. Maßgeblich ist also nicht, ob der Broker in Deutschland, Zypern, Irland oder den USA sitzt, sondern ob die Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig sind und ob bereits ein inländischer Steuerabzug vorgenommen wurde.

Die Abgeltungsteuer beträgt grundsätzlich 25 %, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Bei Kapitalerträgen ohne inländischen Steuerabzug setzt das Finanzamt die Steuer im Veranlagungsverfahren fest. ELSTER erläutert diesen Bereich ausdrücklich in der Anlage KAP für Kapitalerträge ohne inländischen Steuerabzug.

Was mit „Steuerstundung“ beim Trading gemeint ist

Von einer Steuerstundung im Trading-Kontext spricht man meist dann, wenn während des laufenden Jahres kein automatischer Abzug der Kapitalertragsteuer erfolgt und die Steuer erst später über die Einkommensteuerveranlagung festgesetzt wird.

Das bedeutet in der Praxis:

  • Gewinne verbleiben zunächst vollständig auf dem Trading-Konto,

  • die Steuer wird häufig erst mit der Steuererklärung bzw. dem späteren Steuerbescheid liquiditätswirksam,

  • dadurch entsteht unterjährig ein Liquiditätsvorteil.

Dieser "Vorteil" ist aber keine Steuerersparnis, sondern nur eine zeitliche Verschiebung. Die Steuerpflicht verschwindet nicht, sondern wird lediglich später erfüllt.

Gerade darin liegt die Chance, aber auch das Risiko. Wer diesen Liquiditätsvorteil nutzt, sollte Rücklagen für die spätere Steuerzahlung bilden. Sonst kann aus dem vermeintlichen Vorteil schnell ein Nachteil werden.

Deutsche Broker versus ausländische Broker

Bei Kapitalerträgen mit inländischem Steuerabzug sieht ELSTER die Zeilen 7 bis 15 der Anlage KAP vor. Für Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, verweist ELSTER dagegen auf die Zeilen 18 bis 26a.

Für die Praxis heißt das vereinfacht:

Bei inländischen Instituten

  • erfolgt oft ein direkter Steuerabzug

  • die Liquidität sinkt sofort um die abgeführte Steuer

  • der organisatorische Aufwand ist meist geringer

Bei vielen ausländischen Brokern

  • erfolgt häufig kein inländischer Steuerabzug

  • die Versteuerung wird in die Steuererklärung verlagert

  • die Eigenverantwortung für Dokumentation und Meldung steigt deutlich

Wichtig ist dabei die Formulierung „bei vielen ausländischen Brokern“ und nicht „immer“. Steuerfragen hängen immer auch von der konkreten Ausgestaltung ab.

Gewinne und Verluste sollten dem Finanzamt vollständig erklärt werden

Wer über ausländische Broker handelt, sollte steuerlich relevante Gewinne und Verluste vollständig dokumentieren und ordnungsgemäß erklären. Das gilt auch dann, wenn der Broker selbst keine deutsche Kapitalertragsteuer abführt. Ein Verschweigen von Trading-Konten oder Ergebnissen ist steuerlich riskant und regelmäßig keine sinnvolle Strategie!!!

Nur weil ein ausländischer Broker keine deutsche Kapitalertragsteuer einbehält, entbindet das nicht von der Pflicht, steuerlich relevante Gewinne und Verluste vollständig zu erklären. Wer Trading-Konten oder Ergebnisse verschweigt, geht unnötige steuerliche Risiken ein. Das gilt auch dann, wenn im betreffenden Jahr per Saldo ein Verlust entstanden ist.

Wo Gewinne und Verluste in der Steuererklärung auftauchen

Bei ausländischen Brokern ohne inländischen Steuerabzug erfolgt die Erklärung regelmäßig über die Anlage KAP im Abschnitt für Kapitalerträge ohne inländischen Steuerabzug. Die genaue Zuordnung innerhalb des Formulars hängt vom Steuerjahr, der Art der Erträgnisaufstellung und der konkreten steuerlichen Einordnung ab.

Maßgeblich ist regelmäßig die Anlage KAP. Wer mit ausländischen Brokerreports arbeitet, sollte die Eintragung anhand der aktuellen ELSTER-Hinweise oder gemeinsam mit einem Steuerberater prüfen.

Die Verlustverrechnungsbeschränkung 2021 bis 2024: warum sie für Trader so problematisch war

Zwischen 2021 und 2024 galt für Verluste aus Termingeschäften eine besondere Beschränkung. Nach der damaligen Rechtslage konnten solche Verluste nur bis zu 20.000 Euro pro Jahr verrechnet werden. Außerdem war die Verrechnung nicht frei mit allen Kapitalerträgen möglich, sondern nur innerhalb des speziellen gesetzlichen Rahmens für diese Geschäfte. Der BFH (Bundesfinanzhof) hat dazu 2024 erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel geäußert.

 

Das konnte zu wirtschaftlich absurden Ergebnissen führen. Ein typisches Problem war:

  • hohe Bruttogewinne aus einzelnen Trades,

  • ebenso hohe oder noch höhere Verluste aus anderen Trades,

  • wirtschaftlich kaum oder kein echter Jahresüberschuss,

  • steuerlich aber dennoch eine erhebliche Belastung.

Der Grund war, dass die Verlustverrechnung gesetzlich künstlich begrenzt war. Dadurch konnte die steuerliche Bemessungsgrundlage deutlich höher ausfallen als das tatsächlich verbleibende Ergebnis.

Hatte ein Trader im Rahmen des Future-Handels unterjährig Gewinne von beispielsweise 100000 Euro angsammelt (Eröffnung und Schließung von Positionen im Gewinn) , diese jedoch druch Verluste wieder reduziert, etwa um 80000 Euro, so wurden nach damaliger Gesetzgebung 80000 Euro zur steuerlichen Bemessung bezüglich der Kapitalertragssteuer herangezogen, also auf 80000 Euro hätte Kapitalertragssteuer von 25% entrichtet werden müssen (für privates Handeln, gegebenfalls noch zzgl. Soli und Kirchensteuer).

Warum?

 

Nach Abzug der hypothetischen Verluste aus den Termingecshäften im obigen Beispiele in Höhe von 80000 Euro, wären noch 20000 Euro an Handelsgewinnen übrig geblieben. Dadurch, dass die Verlustverrechnungsgrenze aber "nur" bei 20000 Euro lag, durften nach damaliger Gesetzgebung nur maximal 20000 Euro als Verluste den ursprünglichen Gewinnen von 100000 Euro gegenübergestellt, bzw. verrechnet werden, sodass ein steuerbarer Handelsgewinn von 80000 Euro übrig geblieben wäre, obwohl der Trader Netto auf dem Konto nur noch 20000 Euro zur Verfügung hatte. 

Die Steuerbelastung wäre bei vereinfahter Rechnung mit dem Kapitalertragssteuersatz von 25% auf die beschriebenen 80000 Euro Gewinn folglich ebenso 20000 Euro gewesen. 

Was seit 2025 gilt

Das BMF nennt für 2025 ausdrücklich die Streichung des gesonderten Verlustverrechnungskreises für Termingeschäfte. Die Verluste seien wieder uneingeschränkt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Außerdem ist die alte Regelung auf offene Fälle nicht mehr anzuwenden.

Das ist für Trader ein großer Unterschied, weil die steuerliche Betrachtung wieder stärker dem wirtschaftlichen Jahresergebnis folgt.

Der Liquiditätsvorteil ist nur dann ein Vorteil, wenn Rücklagen gebildet werden

Wer bei einem ausländischen Broker keine automatische Steuerabführung hat, sieht zunächst mehr freies Kapital im Konto. Das fühlt sich wie ein Vorteil an. Tatsächlich ist es aber nur dann ein Vorteil, wenn der Trader diszipliniert arbeitet und Steuerrücklagen bildet oder bei Auszahlungen sofort rund 30% (persönliche Meinung) für etwaige Steuerzahlungen separiert.

Sonst drohen:

  • unangenehme Nachzahlungen,

  • Liquiditätsengpässe,

  • im Folgejahr zusätzliche Vorauszahlungen,

  • psychologischer Druck, weil „eigentlich schon verplantes“ Geld doch noch ans Finanzamt abgeführt werden muss.

Für wen ist dieses Modell eher geeignet – und für wen nicht?

Eher geeignet ist es für Trader, die:

  • ihre Buchführung sauber organisieren,

  • Steuerrücklagen aus ausgezahlten Gewinne bilden, solange die Gesamtperformance auf dem Tradingkonto auf Jahressicht positiv ist,

  • Jahresauswertungen nachvollziehbar dokumentieren,

  • ihre Steuererklärung zuverlässig und vollständig vorbereiten.

Weniger geeignet ist es für Trader, die:

  • ihre Reports kaum auswerten bzw. nicht in Eigenverantwortung beim Broker anfordern wollen,

  • Steuerpflichten „später mal“ klären wollen,

Fazit

Trading über ausländische CFD- oder Futures-Broker kann zu einem zeitlichen Liquiditätsvorteil führen, weil häufig kein inländischer Steuerabzug erfolgt. Dieser Vorteil ist aber keine Steuerersparnis, sondern nur eine spätere Steuerzahlung im Rahmen der Einkommensteuererklärung.

Ebenso wichtig: Trader sollten sowohl Gewinne als auch Verluste vollständig dokumentieren und erklären. Das gilt auch bei ausländischen Konten. Ein Verschweigen von Trading-Konten oder Ergebnissen ist steuerlich riskant und schon wegen des internationalen Informationsaustauschs keine sinnvolle Strategie.

Die frühere Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte hat zwischen 2021 und 2024 zu erheblichen Problemen geführt. Seit 2025 ist diese Sonderbeschränkung aufgehoben; laut BMF sind Verluste wieder uneingeschränkt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar.

Wer den Liquiditätsvorteil ausländischer Broker nutzen möchte, braucht deshalb vor allem eines: steuerliche Disziplin statt Steuerillusion.


Muss ich Gewinne aus CFDs und Futures bei ausländischen Brokern in Deutschland selbst erklären?

Wenn kein inländischer Steuerabzug erfolgt ist und die Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig sind, erfolgt die Erklärung regelmäßig über die Einkommensteuererklärung, insbesondere über die Anlage KAP für Kapitalerträge ohne inländischen Steuerabzug.

Sollten auch Verluste angegeben werden?

Ja, steuerlich relevante Verluste sollten sauber dokumentiert und im Rahmen der steuerlichen Erklärung berücksichtigt werden. Nur so können sie überhaupt in die steuerliche Würdigung einfließen.

Ist ein ausländisches Brokerkonto für das Finanzamt automatisch unsichtbar?

Nein. Das BZSt beschreibt den Common Reporting Standard als internationales Verfahren zum Austausch von Finanzkonteninformationen.

Gilt die frühere Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte noch?

Für 2025 hat das BMF ausdrücklich die Abschaffung des gesonderten Verlustverrechnungskreises für Termingeschäfte dargestellt. Verluste sind wieder uneingeschränkt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar.